Mühlhausen: Bericht über die öffentliche Gemeinderatssitzung vom 25. November 2024

2024-11-28 HaiPress

Der Vorsitzende begrüßte zur Sitzung die anwesenden Mitglieder des Gemeinderats,


– zu TOP 2 Herr Pöhler vom Steinbeis Kompetenzzentrum Nachhaltige Energie (KNE),


– Herr Rüdiger Moll vom Büro m-kommunal zu TOP 3 und 4


– Maike Flinspach,Geschäftsführerin des Gemeindeverwaltungsverbands „Oberes Filstal“ zu TOP 3 – 5


– sowie Frau Jana Horlacher-Schulze als Schriftführerin von der Gemeindeverwaltung der Gemeinde.


Zudem waren sechs Zuhörerinnen bzw. Zuhörer anwesend. Die Presse war nicht zugegen.

1. Bekanntgabe der Niederschrift zur öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 21.10.2024


Die Niederschrift zur öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 21.10.2024 wurde durch Bürgermeister Bernd Schaefer bekanntgegeben und von den Gemeinderäten in der Sitzung bestätigt.

2. Nachhaltige Energieversorgung für öffentliche Gebäude – Ausschreibung von Photovoltaik für die gemeindlichen Gebäude


In der Gemeinderatssitzung vom 09.09.2024 wurde das neu gewählte Gremium über den aktuellen Planungsstand zur Installation von PV-Anlagen auf den Dächern der kommunalen Gebäude informiert. Die Verwaltung wurde beauftragt,die restlichen Eckpunkte der Planung so abzuschließen,dass eine Ausschreibung erfolgen kann. Nun liegen die Leistungsverzeichnisse für die Auftragsvergabe vor. Es ist


beabsichtigt,in zwei Losen auszuschreiben. Ein Los bezieht sich auf die Anlage einer PV-Anlage auf dem Dach der Gemeindehalle und ein weiteres Los bezieht sich diesbezüglich auf das Dach des Feuerwehrmagazins/Bürgersaal.


Herr Pöhler vom Steinbeis Kompetenzzentrum Nachhaltige Energie (KNE) war zur Sitzung anwesend und erläuterte die technische geplante Umsetzung und beantwortete letzte Fragen zum Projekt. Ziel war es,dass der Gemeinderat den Leistungsumfang final mit Kosten von geplanten insgesamt rund 170.000 € bestätigt und einer Ausschreibung mit zwei Losen zustimmt. Dies tat das Gremium mit einem einstimmigen Beschluss.

3. Beschluss über die Gebühren für die Trinkwasserversorgung für die Jahre 2025 und 2026 mit Satzungsänderung


Die Festsetzung der aktuell geltenden Gebühren läuft zum 31. Dezember 2024 aus. Die Gebühren für die Versorgung mit Trinkwasser müssen für den Kalkulationszeitraum 2024-2025 neu festgesetzt werden.


Grundlage der Festsetzungen der genannten Gebühren sind detaillierte Kalkulationen unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kosten und entgegenstehenden Einnahmen für das haushaltsrechtlich zu bewertende Produkt Wasserversorgung. Einnahmen und Ausgaben sowie Aufwendungen und Erträge die nicht diesem „Produkt“ zuzuordnen sind,sind nicht gebührenrelevant und bleiben bei der Kalkulation unberücksichtigt.


Die Firma „m-kommunal“ war über den Gemeindeverwaltungsverband „Oberes Filstal“ damit beauftragt,die Kalkulationen für die Verbandsgemeinden vorzunehmen. Die zur Beschlussfassung notwendige Kalkulation der Verbrauchsgebühr für Trinkwasser lag vor und wurde durch


Rüdiger Moll erläutert.


Kalkulation der Trinkwassergebühr


Die Verbrauchsgebühr würde sich bei einem Kostendeckungsgrad von 100% von 3,10 €/m³ auf 3,70 €/m³ erhöhen. Dies allerdings nur unter der Annahme,dass die Grundgebühr ebenfalls geändert wird. Es wird


vorgeschlagen,diesbezüglich die Zählergrößen Q3_4 mit 7,50 Euro sowie die Grundgebühr für die Zählergröße Q3_10 mit 18,75 Euro festzusetzen.


Wesentliche kalkulationsrelevante Positionen sind weiterhin die fixen Kosten für die Interne Leistungsverrechnung,Abschreibungen aber auch der variable Bezugspreis von Trinkwasser über den Zweckverband Landeswasserversorgung sowie energetische Kosten. Insbesondere deutlich gestiegene Personalkosten im Bereich der Trinkwasserversorgung sowie die nun wirksam erkennbaren Abschreibungen resultierend aus der Sanierung des Hochbehälters sind hinsichtlich einer Gebührensteigerung ausschlaggebend.


Zusätzliche Kostensteigerungen sind beim Bezug von Fremdwasser zu erwarten. Der Bezugspreis beim Zweckverband Landeswasserversorgung erhöht sich für die Festkostenumlage auf 5.688,00 € je Liter pro Sekunde.


Im Bereich der Betriebskostenumlage steigt die Umlage von 0,410 € (2023) 0,447 Euro je Kubikmeter. Alleine die Erhöhung der Betriebskostenumlage des ZV LW wird deshalb eine Gebührensteigerung von ca. 4 Cent verursachen. Hinzu kommt eine erhöhte Festkostenpauschale.


Die Abschreibung für die laufende Sanierung des Hochbehälters wird ab dem Jahr 2024 vollumfänglich wirksam,was bei der Position der Abschreibungen allgemein zu höheren Aufwendungen führen wird.


Versorgungseinrichtungen können einen angemessenen Ertrag für den Haushalt erwirtschaften. Dies wird für den kommenden Kalkulationszeitraum allerdings erst gar nicht vorgesehen.


Unter Berücksichtigung der Nachkalkulation und der zu erwartenden Kosten und Erträge im kommenden Kalkulationszeitraum ergeben sich folgende Gebühren:


Verbrauchsgebühr


• Je Kubikmeter: 3,70 Euro


Grundgebühr


• Q3_4: 7,50 Euro


• Q3_10: 18,75 Euro


Schwerunkt der sich nach Vortrag der Kalkulation erstreckten Diskussion war die Gewichtung zwischen Verbrauchs- bzw. Grundgebühr. Unter Berücksichtigung der zugrundeliegenden Aspekte tendiert das Gremium mehrheitlich zu einer Erhöhung der Grundgebühr,was in der Folge die Höhe der Verbrauchsgebühr entlastet.


Nach ausführlichen Erläuterungen und intensivem Austausch wurde die vorgelegte Kalkulation vom Gremium anerkannt und mit einem mehrheitlichen Beschluss die Verbrauchsgebühr für Trinkwasser auf 3,70 €/m³ festgelegt. Die Grundgebühr wird angehoben. Für einen Zähler Q3_4 beträgt die Grundgebühr zukünftig 7,50 € pro Monat. Für größere Zähler gilt dieser Betrag in Relation zum Nenndurchfluss.

4. Beschluss über die Gebühren für die Abwasserentsorgung für die Jahre 2025 und 2026 mit Satzungsänderung


Nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) erhebt die Gemeinde Mühlhausen im Täle Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung zur Entsorgung von Abwasser.


Mit der öffentlichen Einrichtung ist die gesamte gemeindliche Kanalisation mitsamt seinen Teileinrichtungen (Straßenentwässerung,Rückhaltungen etc.) gemeint. Alle hierfür anfallenden Kosten werden für die Gebührenkalkulation berücksichtigt. Hinzugerechnet werden die zu erwartenden Umlagen des Zweckverbands Abwasserverband „Oberes Filstal“ und an den Zweckverband für interkommunale Zusammenarbeit Gruibingen – Mühlhausen (IKZ) für den Bereich Abwasser.


Gem. § 14 KAG dürfen die Gebühren höchstens so bemessen werden,dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten (Gesamtkosten) der Einrichtung gedeckt werden. Dies erfordert eine detaillierte Gebührenkalkulation unter Berücksichtigung der in vorangegangenen Kalkulationszeiträumen erwirtschafteten Gewinne bzw. Verluste. Kostenüberdeckungen („Gewinne“) der Vorjahre sind innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen. Kostenunterdeckungen („Verluste“) können in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. In der „Vorauskalkulation“ sind deshalb auch die anstehenden Maßnahmen und Investitionen zu berücksichtigen.


In der Sitzung wurde die Vorauskalkulation vorgestellt und dient als Kalkulationsgrundlage für die Gebührenerhebung 2025-2026.


Im Hinblick auf einen kommenden Ausgleichstockantrag ist es zu empfehlen die Gebühren 100% kostendeckend zu kalkulieren,da im Rahmen des Zuschussantrags geprüft wird,ob die Gemeinde ihre Entgelte angemessen ausschöpft.


Grundlage für die Vorauskalkulation ist die Klärung der Frage im Umgang mit erkennbaren Fixkosten. Im Entwurf zur Kalkulation ging die Verwaltung von der Einführung einer Grundgebühr in Höhe von 3,00 Euro pro Monat aus.


Damit wird ein Teil der Fixkosten unmittelbar auf den Verbraucher übertragen,was jedoch wiederum die verbrauchsabhängige Gebühr reduziert. Familien mit einem generell über dem Durchschnitt liegenden Verbrauch profitieren eher davon. Angeschlossene Haushalte mit eher unterdurchschnittlichem Verbrauch müssen damit im Verhältnis einen etwas höheren Fixkostenanteil tragen.


Unter Berücksichtigung der Einführung einer Grundgebühr sowie unter den gegebenen Eckpunkten wie Trinkwasserbezug,Investitionen und Unterhaltungen,Abschreibungen sowie einer kalkulatorischen Verzinsung ging man davon aus die Verbrauchsgebühr dann auf 2,98 € je Kubikmeter festsetzen zu können.


Der Betrag für die Niederschlagswassergebühr würde dementsprechend 0,65 Euro je Quadratmeter betragen.


Am Sitzungsabend beschloss das Gremium mehrheitlich die Einführung einer Grundgebühr gestaffelt nach der Größe des Trinkwasserzählers beginnend ab 3,00 €/Monat und:


• Die Schmutzwassergebühr beträgt je m³ Abwasser 2,97 €.


• Die Niederschlagswassergebühr beträgt je m² versiegelter Fläche 0,965 €.


• Die Gebühr für sonstige Einleitungen beträgt je m³ Abwasser oder Wasser 2,97 €.

5. Grundsteuerreform – Festsetzung der Grundsteuer ab 2025 – Beratung und Satzungsbeschluss


1. Grundsteuerreform


Mit Urteil vom 10. April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht die Bewertungsvorschriften für die Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Dies wurde damit begründet,dass das Festhalten des Gesetzgebers am Hauptfeststellungszeitpunkt 1964 zu gravierenden und umfassenden


Ungleichbehandlungen führt. Es wurde gleichzeitig bestimmt,dass bis zum 31.12.2019 eine gesetzliche Neuregelung getroffen werden muss. Im November / Dezember 2019 wurde daraufhin das Grundsteuerreformpaket verkündet.


Der Bund hat ein sogenanntes „Bundesmodell“ erarbeitet,jedoch die Länder ermächtigt,vom Bundesmodell abzuweichen. Baden-Württemberg hat sich bei der Grundsteuer B gegen das Bundesmodell entschieden und ein eigenes Landesmodell entwickelt,bei dem die Bodenrichtwerte maßgeblich für die Bewertung sind


(Landesgrundsteuergesetz). Die Bodenrichtwerte wurden von den örtlichen Gutachterausschüssen zum 01.01.2022 festgestellt.


Aufgrund der neuen,ab 2025 geltenden Bemessungsgrundlagen sind auch die Hebesätze 2025 neu zu beschließen.


1.1. Grundsteuer B


Nach dem Landesmodell wird die Grundsteuer B (unbebaute und bebaute Grundstücke) wie folgt berechnet:


Grundsteuermesszahlen:


Land- und Forstwirtschaft 0,55 ‰


Grundvermögen 1,3 ‰


Wenn Grundstück überwiegend für Wohnzwecke 0,91 ‰


1.2. Grundsteuer A


Bei der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) hat der Landesgesetzgeber das Bundesmodell übernommen. Die Bewertung erfolgt hier auf Basis eines typisierenden durchschnittlichen Ertragswertverfahrens. Während im bisherigen Recht bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Wohngebäude der Betriebsinhaber,seiner Familienangehörigen und die Altenteiler bei der Grundsteuer A


mitbewertet worden sind,werden diese zukünftig als eigenes Grundsteuerobjekt bei der Grundsteuer B bewertet.


2. Grundsteueraufkommen


Die Landesregierung hat an die Kommunen appelliert,im Zuge der neuen Systematik des Landesgrundsteuergesetzes keine Mehreinnahmen gegenüber dem bisherigen Grundsteueraufkommen anzustreben (sog. Aufkommensneutralität). Wie in jedem Haushaltsjahr muss sich die Höhe des angestrebten Grundsteueraufkommens auch im Jahr 2025 an unserem Finanzbedarf und den haushaltsrechtlichen Maßgaben orientieren. Die Haushaltslage erfordert insbesondere durch die voraussichtliche Erhöhung der Kreisumlage ein höheres Grundsteueraufkommen,weshalb aus Sicht der Verwaltung grundsätzlich eine Erhöhung (der Grundsteuer B)


vorgeschlagen wird. Der Mehraufwand durch die Erhöhung der Kreisumlage beträgt im Jahr 2025 voraussichtlich rund 65.000 €.


3. Kalkulation der Hebesätze


Bei den Daten zur Grundsteuer B liegen rund 97 % der Grundsteuermessbeträge vor. Es können sich jedoch aus verschiedenen Gründen noch Änderungen ergeben.


Abgabefrist der Grundsteuererklärungen der Grundsteuer A war bis zum 31.03.2023. Bei den Gemeinden liegen sehr wenige Daten zur Grundsteuer A vor,weshalb hier noch keine konkrete Aussage zu einem möglichen neuen Hebesatz gemacht werden kann. Es wurde jedoch vorgeschlagen,den Hebesatz unverändert zu belassen und die Entwicklung abzuwarten.


4. Vergleich mit Hebesätzen benachbarter Gemeinden


In der Vergangenheit hatte die Verwaltung zum Vergleich die Hebesätze der umliegenden Gemeinden mit aufgeführt. Die Veränderung zwischen bisherigem Hebesatz und dem für das Jahr 2025 aufkommensneutralen Hebesatz ist – je nach Entwicklung der Bodenrichtwerte in den jeweiligen Gemeinden während der letzten Jahrzehnte – selbst zwischen benachbarten Gemeinden unterschiedlich,so dass ein Vergleich der Hebesätze umliegender Gemeinden kaum mehr aussagekräftig ist. Am Sitzungsabend wurde intensiv über das Thema der Grundsteuerreform und der damit verbundenen Änderungen diskutiert. Auch die Zuhörer wurden mit eingebunden und bekamen ein Rederecht eingeräumt. Im Ergebnis dessen wurde seitens der Verwaltung festgestellt,dass diese rechtzeitig bemüht gewesen ist die Reformierung mit zu steuern,zum jetzigen Zeitpunkt aber nur noch die Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorgaben bearbeiten und umsetzen muss.


Der Vorschlag der Verwaltung,den Hebesatz von derzeit 440 % v. H. für die Grundsteuer B auf 475 % v. H. anzuheben,erlangte nicht die Abstimmungsreife im Gemeinderat. Auf Antrag aus dem Gremium wurde


der Kompromissvorschlag von 470 % v. H. mehrheitlich angenommen und wird durch den Erlass einer neuen Satzung über die Erhebung der Grund- und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) unter anderem in den amtlichen Mitteilungen der Gemeinde Mühlhausen im Täle bekannt gemacht. Die Hebesätze für die


Grundsteuer A mit 410 % v. H. und die Gewerbesteuer mit 395 % v. H. bleiben unverändert für das Jahr 2025. Die bisher gültige Hebesatzsatzung vom 17.12.1993 in seiner Fassung vom 25.10.20210 tritt dann außer Kraft.

6. Bauangelegenheiten


6.1. Bekanntgabe Baugenehmigung – Umbau des Untergeschosses und Aufstellung von zwei Gerätehäusern,Gosbacher Straße 16,Flst. 42/ 1


Mit Bescheid vom 09.10.2024 erteilte das Bauamt des Landratsamt Göppingen die Baugenehmigung zu o. g. Bauantrag.


6.2. Überarbeitung Planunterlagen – Errichtung einer Terrasse und 1 Jagdhundezwingers,Kreuzäckerstraße 19,Flst. 134/4


In seiner Sitzung am 21.10.2024 hatte der Gemeinderat die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens vertagt und die Anforderung aussagekräftiger Planunterlagen eingefordert. Dem ist der Antragsteller


nachgekommen. Er reichte einen überarbeiteten Lageplan mit Einfügung der Festsetzungen des Bebauungsplans „Kreuzäcker II – 2. Änderung“ ein. Des Weiterem ergänzte Pläne mit genauem


Grundstückszuschnitt/Grenzverlauf und Bemaßung. Planerische Absicht mit der Weiterentwicklung des


Bebauungsplans „Kreuzäcker II – 3. Änderung“


Der Gemeinderat der Gemeinde Mühlhausen im Täle hatte bereits das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans „Kreuzäcker II“ mit einer 3. Änderung beschlossen. Die Entwicklungsplanung liegt vor. Der


Gemeinderat hat den Entwurf in seiner Sitzung vom gebilligt. Die Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange wurden im Rahmen einer frühzeitigen Beteiligung einbezogen (Veröffentlichung 02.01.2024-02.02.2024).


Mit Blick auf das relevante Grundstück 134/4 ist erkennbar,dass der Planungswille der Gemeinde hier deutliche Änderungen vorsieht: Das bedeutet,die Gemeinde hat bereits die Absicht erklärt,baurechtliche Erleichterungen mit geänderten Festsetzungen im Bebauungsplan umzusetzen. Könnte man davon ausgehen,dass der neu geänderte Bebauungsplan theoretisch bereits rechtskräftig wäre,gäbe es erst gar keine Verstöße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans. Diesbezüglich nun einer Ausnahmegenehmigung nicht zuzustimmen würde bedeuten,dass der Gemeinderat seine eigenen Planungsabsichten ignorieren würde. Deshalb ist mit Blick auf eine zukünftig zu erwartende Rechtskräftigkeit des Bebauungsplans „Kreuzäcker II – 3. Änderung“ eine Zustimmung für eine


Ausnahmegenehmigung zu empfehlen.


Unabhängig hiervon bleiben tierschutzrechtliche Aspekte bezüglich eines Hundezwingers sowie die Belange der betroffenen Nachbarn. Hier fordert die Gemeinde,dass das Bauamt (LRA GP) die Angrenzer


in das Verfahren einbezieht.


Das Gremium stimmte nun dem AAB-Antrag des Antragstellers zu und erteilte das gemeindliche Einvernehmen.


6.3. Nutzungsänderung im UG Wohngebäude Warmenweg 19,Flst. 607/3,Wohnfläche teilweise in Praxisräumlichkeiten


Der Antragsteller möchte im Untergeschoss (UG) seines Wohnhauses Teile der Räume anders nutzen und reichte aus diesem Grund einen Nutzungsänderungsantrag beim Bauamt des Landratsamtes Göppingen ein.


Das Untergeschoss hat eine Gesamtfläche von 127 m²,abzüglich Treppenhaus,Technik- und Vorratsraum bleiben 82,69 m²,welche zukünftig als Behandlungsräumlichkeiten für eine Hebamme und/oder Heilpraktikerin genutzt werden sollen.


Im Januar 1980 bekamen die damaligen Eigentümer durch das Bauamt eine Friseurstube durch ein Nutzungsänderungsverfahren mit insgesamt 23,73 m² genehmigt. So das der aktuell vorliegende Antrag


auf die verbleibenden 59 m² abzielt,um diese wie vorab beschrieben nutzen zu können.


Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplan „Warmen“.


Dieser kann bei der Beurteilung des Vorhabens fast vernachlässigt werden,da nur eine veränderte Nutzung im Gebäude beantragt wurde und keine Änderungen der Gebäudekubatur. Somit ist nur eine Festsetzungen des Planwerkes – das „Mischgebiet“ – hinsichtlich des zu betreibenden Gewerbe näher zu betrachten. Im § 6 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) findet sich die Definition zum Mischgebiet. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO,unter welchen eine Hebammen- und Heilpraktikerpraxis fällt,ist diese Praxis


zulässig/erlaubt.


Abschließend ist ein Blick auf die Notwendigkeit von Stellplätzen für die Praxis zu werfen. Die gesetzlichen Regelungen dazu finden sich im § 37 der Landesbauordnung (LBO) Baden-Württemberg. In der


Baubeschreibung der Antragsunterlagen sind 3 Kfz- und 2 Fahrradstellplätze aufgeführt,aber im Lageplan und weiteren Plänen nicht eingetragen. Seitens der Verwaltung konnte das Vorhandensein der Stellplätze nicht ausgeschlossen,aber auch nicht bestätigt werden. Gegebenenfalls hinterfragt dies das Bauamt des Landratsamtes Göppingen diesen Umstand noch einmal,um eine fach- und sachgerechte Entscheidung über den Nutzungsänderungsantrag treffen zu können.


Der Gemeinderat beschloss einstimmig keine Einwendungen gegen den Nutzungsänderungsantrag zu erheben und erteilte das gemeindliche Einvernehmen.

7. Bekanntgaben 25.11.2024


7.1. Beauftragung der „Rationellen Energie Süd“ (RES) mit den Leistungen zur kommunalen Wärmeplanung im Konvoi mit der Stadt Wiesensteig und den Gemeinden Drackenstein und Mühlhausen i.T.


In der Zwischenzeit haben die Gremien der drei o.g. Kommunen der Beauftragung der „Rationellen Energie Süd“ zugestimmt. Der Auftrag wurde nun schriftlich erteilt. Der Auftakt für das Planungsverfahren


erfolgt zeitnah.


7.2. Verbandsversammlung des ZV GigaBit Landkreis Göppingen am Dienstag,26. November 2024


Zu genanntem Termin fand eine Verbandsversammlung des Zweckverbands GigaBit Landkreis Göppingen statt. Die Gemeinde Mühlhausen im Täle wurde hierbei von Bürgermeister Bernd Schaefer vertreten. Die wichtigsten Punkte sind der ergänzende Beschlussfassungen zum Wirtschaftsplan 2024,Feststellung des


Jahresabschluss 2023,Beschluss des Wirtschaftsplans 2025 sowie Neuwahlen der Verbandsorgane.


7.3. Verbandsversammlung des ZV Albwasserversorgungsgruppe II am Dienstag,26. November 2024


Zu genanntem Termin fand die Verbandsversammlung des ZV AW II statt. Die Gemeinde Mühlhausen im Täle wurde hierbei vertreten von Bürgermeister Bernd Schaefer sowie Gemeinderätin Viola Kottmann-


Hepperle. Die wichtigsten Punkte sind der Jahresabschluss 2021,der Wirtschaftsplan 2025 sowie Beschlussfassungen zum Neubau einer dritten Wasserkammer am Hochbehälter Horn (Laichingen) und am Wasserwerk Mühlhausen zur Nutzung der Bestandsgarage.


7.4. Verbandsversammlung des ZV Abwasserverband „Oberes Filstal“ am Mittwoch,27. November 2024


Am 27.11.2024 fand die Verbandsversammlung des Abwasserverbands „Oberes Filstal“ statt. Der wesentlichste Punkte ist die Beschlussfassung zum Haushaltsplan 2025. Die Gemeinde Mühlhausen im Täle wurde hierbei vertreten durch Bürgermeister Bernd Schaefer sowie Gemeinderat


Heiko Pulvermüller.


7.5. Einladung zur Seniorenweihnachtsfeier am Dienstag,03. Dezember 2024


Es wurde nochmals auf die Seniorenweihnachtsfeier am 03.12.2024 hingewiesen. Mühlhausener Senioren ab dem 65. Lebensjahr sind recht herzlich eingeladen,gemeinsam mit ihren Partnerinnen oder Partnern in


eine besinnliche Vorweihnachtszeit einzutauchen. Beginn ist um 14 Uhr. Um Anmeldung wurde gebeten.


7.6. Veranstaltungshinweis zur Sternstunde im Advent mit Adventsmärktle am Samstag,07. Dezember 2024


Am Samstag vor dem 2. Advent findet wieder das kleine Adventsmärktle mit den Sternstunden im Advent statt. Die Musik-Gruppe Mühlhausen i. T. sorgt für den musikalischen Rahmen während der Sternstunden,wobei dann Weihnachtliches an den Marktständen im Pfarrhof zum Verweilen einladen.


7.7. Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes „Oberes Filstal“ am Mittwoch,18. Dezember 2024


O.g. Verbandsversammlung wird vorab angekündigt. Die Mitglieder der Verbandsversammlung wurden gebeten,sich diesen Termin vorzumerken.


7.8. Landeshilfen zur Beseitigung der Schäden des Hochwassers vom 30. Mai auf 03. Juni 2024 für die Gemeinde Mühlhausen i.T.


Mit Schreiben des Landratsamtes Göppingen vom 20.11.2024 wird der Gemeinde Mühlhausen im Täle ein finanzieller Beitrag zur Hochwasserhilfe 2024 gewährt. Hiermit werden die außerplanmäßigen Aufwendungen aus dem Hochwasser Ende Mai/Anfang Juni 2024 gemildert. Die Landeshilfe liegt vorbehaltlich einer endgültigen Abrechnung der Aufwendungen bei gerundet 105.000 Euro.


7.9. Kein gemeinsames großes Feuerwerk am Silvesterabend 2024


Die Gemeindeverwaltung musste leider mitteilen,dass am Silvesterabend 2024 kein großes,gemeinsames Feuerwerk stattfinden wird. Durch Missverständnisse in der Kommunikation hat der Feuerwerker anderweitig geplant und kann dieses Jahr nicht mehr für die Veranstaltung zur Verfügung stehen.


8. Bürgerfragen


8.1. Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen


Ein Zuhörer wollte am Sitzungsabend wissen,wer für das Zurückschneiden zu groß gewordener Bäume entlang des Gewässerrandstreifens im Bereich der Brücke von der Industriestraße über die Fils zum Discounter NETTO zuständig ist. Bürgermeister Bernd Schaefer informierte,dass man derzeit mit der


Zuständigkeitsrecherche beschäftigt ist. Nach Ermittlung der Grundstückseigentümer wird gezielt auf diese zugegangen,um den Rückschnitt der Bäume zu besprechen bzw. zu veranlassen.


8.2. Hundekot auf Privatgrundstück


Im Gewann „Grund“ – Schönbachtal – hat eine Zuhörer Grundstücke im Eigentum,welche von Hundebesitzer regelmäßig als Hundetoilette missbraucht werden. Er verurteilte dies auf schärfste und fragte an,ob er sein Grundstück mit einen Drahtzaun ohne Strom einmachen dürfte oder ob er sich mit einer Beschilderung behelfen sollte. Ihm war es auch ein Anliegen,dass im Mitteilungsblatt die Hundebesitzer sensibilisiert werden. Der Vorsitzende erachtete die vorgeschlagenen Maßnahme als angemessen und der sagte zu,über das Mitteilungsblatt und die Sozialen Medien einen Aufruf zu starten.


9. Sonstiges / Anfragen


Dazu gab es keine Wortmeldungen.

PM Gemeindeverwaltung Mühlhausen im Täle

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